Scheinselbstständigkeit 2026: Wann die DRV-Statusfeststellung auch dich treffen kann
Die Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung ist für Soloselbstständige zur strukturellen Bruchstelle geworden. Wer arbeitet wie eine Angestellte, aber abrechnet wie eine Selbstständige, riskiert Nachzahlungen für bis zu vier Jahre — und Auftraggeber:innen ein Verfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungs-Beiträgen.
Im April 2026 veröffentlichte die Deutsche Rentenversicherung Bund die Statistik der abgeschlossenen Statusfeststellungs-Verfahren für das Vorjahr: 89.400 Verfahren, davon endeten 41 Prozent mit der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung — also Scheinselbstständigkeit. Vor zehn Jahren hatte die Zahl der Verfahren bei rund 32.000 gelegen. Die Welle wird, so die Gewerkschaft ver.di in ihrer Bewertung von März 2026, vor allem von drei Branchen getragen: IT-Freelancer mit langfristigen Onsite-Einsätzen, Klein-Bau-Selbstständige und der schnell wachsende Pflege-Solo-Sektor mit häuslichen 24-Stunden-Betreuungs-Konstellationen.
Scheinselbstständigkeit ist kein Tatbestand, den eine Selbstständige aktiv begehe — sondern eine Klassifikation, die die DRV nachträglich auf eine bestehende Vertrags-Konstellation anwende. Die juristische Schärfe dieser Unterscheidung treffe viele Betroffene unvorbereitet, weil ihre formale Selbstständigkeit auf Honorarvertrag, Rechnung mit Umsatzsteuer und Gewerbe-Anmeldung gestützt sei. Die DRV prüfe — gestützt auf §7 Absatz 1 SGB IV und die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts — nicht die Form des Vertrags, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
Das Statusfeststellungs-Verfahren nach §7a SGB IV
Eingeführt wurde das Verfahren mit dem Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit zum 1. Januar 1999, seit der Reform durch das Gesetz zur Neuregelung der Statusfeststellung erwerbstätiger Personen vom 1. April 2022 in der heute geltenden Fassung. Antragsberechtigt sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer, eine fakultative Vorab-Klärung also möglich. In der Praxis werden über 90 Prozent der Verfahren jedoch nicht freiwillig eingeleitet, sondern durch Betriebsprüfungen der DRV bei den Auftraggeber:innen — turnusmäßig alle vier Jahre nach §28p SGB IV.
Die Folge einer Feststellung als abhängige Beschäftigung trifft den Auftraggeber: Er habe die Sozialversicherungs-Beiträge — Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil — für die zurückliegenden Zeiträume an die Einzugsstelle nachzuzahlen. Die Verjährungs-Frist beträgt nach §25 SGB IV vier Jahre, bei vorsätzlichem Vorenthalten sogar 30 Jahre. Der Auftragnehmer kann zwar nicht selbst zur Nachzahlung herangezogen werden, verliert aber die Vorsteuer-Abzüge der vergangenen Jahre und sieht sich häufig einer abrupt beendeten Geschäfts-Beziehung gegenüber.
Strafrechtlich relevant wird die Konstellation für die Auftraggeber:in über §266a StGB — Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Das Gesetz droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen — etwa bei längerer und systematischer Konstellation — bis zu zehn Jahren. Die Staatsanwaltschaften München I, Hamburg und Berlin haben zwischen 2022 und 2025 jeweils zwischen 280 und 430 Ermittlungs-Verfahren wegen §266a StGB im Kontext IT-Freelancer-Konstellationen eingeleitet.
Die Indizien-Klasse des BSG
Das Bundessozialgericht hat in einer Reihe von Leitentscheidungen — beginnend mit BSG-Urteil B 12 KR 14/97 R vom 27. Februar 1998 bis zu BSG-Urteil B 12 R 11/22 R vom 19. Oktober 2023 — eine Indizien-Klasse entwickelt, die in der Praxis als Prüf-Raster der DRV dient. Sieben Klassen werden regelmäßig gewogen.
Die erste Klasse ist die Frage nach der Weisungs-Bindung in Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit. Wer feste Anwesenheits-Zeiten am Sitz der Auftraggeber:in einhalten müsse, nicht selbst entscheiden könne, wann er Urlaub nehme, und seine Aufgaben aus einem ticketgestützten Aufgaben-System der Auftraggeber:in zugewiesen bekomme, erfülle nach BSG-Klassik ein starkes Indiz für Beschäftigung. Die zweite Klasse ist die Eingliederung in die Arbeits-Organisation: Wer einen festen Schreibtisch, eine Auftraggeber-E-Mail-Adresse, einen Auftraggeber-Laptop und einen Auftraggeber-Werksausweis erhalte und in interne Team-Meetings, Mitarbeiter-Events und Performance-Reviews einbezogen werde, gelte als eingegliedert.
Die dritte Klasse betrifft das unternehmerische Risiko. Selbstständigkeit setze nach BSG-Klassik voraus, dass der Auftragnehmer im wirtschaftlichen Misslingen einen tatsächlichen Verlust erleide — sei es durch eigene Investitionen, durch laufende Kosten oder durch die Möglichkeit, dass der Auftrag scheitere und das Honorar entfalle. Wer nur Zeit verkaufe und dafür einen festen Stundensatz erhalte, trage faktisch kaum Risiko. Die vierte Klasse ist die Frage nach eigenem Personal: Wer Aufträge an Subunternehmer:innen weiterreichen oder eigene Mitarbeiter:innen einsetzen könne, verfüge über ein organisatorisches Eigenleben. Die fünfte Klasse betrifft eigenes Werkzeug und eigene Räume — ein eigenes Büro, eigene Software-Lizenzen, eigene Fachliteratur, ein eigenes Konto für Geschäfts-Vorgänge.
Die sechste Klasse, vom BSG mit besonderem Gewicht versehen, ist die Anzahl der Auftraggeber:innen. Eine Selbstständige, die zu 90 Prozent oder mehr ihres Umsatzes für nur einen Auftraggeber tätig sei, gerate fast unausweichlich in die Verdachts-Klasse. Die siebte Klasse, schließlich, betrifft die Außen-Darstellung: Wer auf der eigenen Website mit Referenz-Kund:innen werbe, eigene Akquise betreibe und unter eigenem Namen am Markt auftrete, signalisiere unternehmerische Klein-Klasse.
Keine dieser Klassen ist für sich entscheidend. Das BSG verlangt eine Gesamt-Würdigung, in der die Indizien einander aufwiegen können. In der Praxis der DRV-Verfahren zeige sich jedoch, so eine Auswertung der Hamburger Kanzlei Beiten Burkhardt vom Februar 2026 über 350 Verfahren der Jahre 2023 bis 2025, dass die Indizien Weisungs-Bindung, Eingliederung und nur ein Auftraggeber zusammen mit Abstand das stärkste Vorhersage-Bündel bildeten.
Branchen-Hot-Spot IT-Freelancer
Die deutlichste Risiko-Welle der vergangenen Jahre traf die Klasse der IT-Freelancer mit langen Onsite-Einsätzen. Klassische Konstellation: Ein Konzern setzt einen externen Java-Entwickler für 18 Monate auf einen festen Posten im Team ein, der Entwickler bekommt einen Konzern-Laptop, sitzt am Konzern-Standort, nimmt an Stand-up-Meetings, Sprint-Plannings und After-Work-Events teil — und stellt Monat für Monat eine Rechnung über 160 Stunden zu 95 Euro. Die DRV-Klassik beurteile diese Konstellation in über 80 Prozent der Fälle als abhängige Beschäftigung. Folge für den Konzern: Sozialversicherungs-Nachzahlung von rund 19 Prozent der Honorar-Summe für bis zu vier Jahre — bei 18.000 Euro Monats-Honorar entspreche das einer Nachzahlungs-Last von gut 130.000 Euro pro Jahr.
Mehrere große IT-Konzerne haben darauf reagiert, indem sie ihre Freelancer-Beauftragungen seit 2023 ausschließlich über Vermittlungs-Agenturen abwickeln, die als formale Arbeitgeber:innen der Freelancer:innen auftreten — das sogenannte Contracting-Modell. Allerdings hat die DRV in mehreren Verfahren der Jahre 2024 und 2025 auch die zwischengeschaltete Agentur nicht als ausreichende Trennung anerkannt, sofern die faktische Weisungs-Bindung an den Endkunden weiterhin bestand.
Klein-Bau, Pflege, Klein-Logistik
In der Bau-Klasse betrifft die Verdachts-Welle vor allem Subunternehmer-Konstellationen mit nur einem Auftraggeber, fehlender eigener Werkzeug-Klasse und Bezahlung nach Arbeits-Stunden statt nach Werk-Erfolg. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls hat 2025 nach eigenen Angaben rund 14.500 Bau-Subunternehmer-Konstellationen geprüft, in 38 Prozent der Fälle Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit festgestellt.
Im Pflege-Sektor steht die häusliche 24-Stunden-Betreuung — überwiegend von osteuropäischen Pflege-Kräften erbracht und über Vermittlungs-Agenturen organisiert — seit dem BAG-Urteil vom 24. Juni 2021 (5 AZR 505/20) unter besonderer Beobachtung. Das Urteil hatte einer bulgarischen Betreuerin den deutschen Mindestlohn auch für Bereitschafts-Zeiten zugesprochen. In der Folge haben sich die Konstellationen verschoben — von Solo-Selbstständigkeit zu Anstellung bei deutschen oder polnischen Anbieter:innen —, aber die DRV-Verfahren in dieser Klasse nehmen weiterhin zu.
Die Klein-Logistik-Klasse — Kurier- und Lieferdienste über Plattformen wie Gorillas, Wolt, Lieferando — wurde durch den Plattform-Beschäftigungs-Status-Beschluss der EU vom Dezember 2024 sowie die deutsche Umsetzung im Plattform-Beschäftigten-Gesetz vom Juli 2025 strukturell neu geordnet. Plattform-Beschäftigte gelten seither als gesetzlich vermutet abhängig beschäftigt, sofern die Plattform nicht das Gegenteil nachweise.
Praxis-Empfehlungen für Selbstständige
Soloselbstständige, die ihr Risiko mindern wollen, finden in der Indizien-Klasse des BSG zugleich die Anleitung zur eigenen Absicherung. Drei Punkte werden in der Rechtsberatungs-Praxis besonders hervorgehoben.
Erstens: die Diversifizierungs-Konstellation. Wer regelmäßig für mehrere Auftraggeber:innen arbeitet — als Faustregel: kein Auftraggeber mehr als 50 Prozent des Jahres-Umsatzes —, reduziert das stärkste Einzel-Indiz der DRV-Klassik. Im IT-Freelancer-Sektor bedeutet das oft, parallel laufende Projekte mit verschiedenen Auftraggeber:innen zu führen, statt für anderthalb Jahre exklusiv an einen Posten zu wandern.
Zweitens: die Werkvertrags-Konstellation mit klar definiertem Werk-Erfolg. Wer Aufträge nicht als „Verfügbarkeit für Tätigkeit X im Zeitraum Y” formuliere, sondern als „Erstellung eines klar abgegrenzten Werkstücks” — eine fertige Software-Komponente, eine fertige Übersetzung, ein fertiges Logo-Konzept —, verschiebe das Indiz der Weisungs-Bindung deutlich. Werkverträge nach §§631 ff. BGB sind nicht per se schein-selbstständigkeits-fest, aber ihre saubere Konstellation mit definiertem Werk-Erfolg und Werk-Mängel-Haftung wiegt in der Gesamt-Würdigung erheblich.
Drittens: nachweisbare unternehmerische Investitionen. Wer ein eigenes Büro oder ein klar abgegrenztes häusliches Arbeits-Zimmer nachweise, eigene Software-Lizenzen finanziere, eigene Fortbildungs-Aufwendungen trage und im Außen-Auftritt mit eigenem Logo, eigener Website und eigenen Akquise-Materialien sichtbar sei, baue eine unternehmerische Spur, die in DRV-Verfahren regelmäßig zur Selbstständigen-Einstufung beiträgt.
Die strukturelle Klemme
Die Verdachts-Welle der Scheinselbstständigkeit lege eine strukturelle Klemme der DACH-Erwerbs-Klassik offen. Selbstständigkeit sei in den klassischen Konstellationen — Anwalt mit Kanzlei, Architektin mit Büro, Handwerker mit Werkstatt — institutionell klar von Anstellung getrennt. Die neue Klasse projekt-basierter Wissens-Selbstständiger — IT-Freelancer:innen, Beraterinnen, freie Redakteur:innen — bewege sich in einer Grau-Zone, deren rechtliche Klassifikation in immer mehr Verfahren auf die abhängige Beschäftigung hinauslaufe. Für die wirtschaftliche Funktion projekt-basierter Arbeits-Verhältnisse — Flexibilität, schneller Wissens-Transfer, klar abgrenzbare Auftrags-Konstellationen — ist dies ein zunehmend spürbares Hindernis.
Politisch wird seit Jahren über eine gesetzliche Positiv-Klasse diskutiert, die Selbstständigkeit ab einem definierten Stundensatz (häufig diskutiert: 90 oder 100 Euro pro Stunde) gesetzlich vermutet — eine Regelung, die in den Niederlanden und der Schweiz teilweise existiere. Im Koalitions-Vertrag der amtierenden Bundesregierung von Februar 2025 ist eine entsprechende Prüfung vorgesehen, ein Gesetzes-Entwurf liegt bislang nicht vor. Für die rund 350.000 IT-Freelancer:innen, die das wirtschaftliche Risiko der gegenwärtigen Rechts-Klemme tragen, bleibt damit zunächst nur die sorgfältige Eigen-Konstellation — und im Zweifelsfall das Antrags-Verfahren nach §7a SGB IV, vor Aufnahme der Tätigkeit.