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Recht · Mai 2026

Die Kleinunternehmer-Regelung 2026: Wer §19 UStG wählen soll — und wer nicht

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Schwellen der Kleinunternehmer-Regelung deutlich angehoben. Für Solo- und Nebenerwerbende verschiebt sich die Rechnung — vor allem dort, wo Endkund:innen die Umsatzsteuer nicht abziehen können.

Wer 2026 als Selbstständige:r eine Rechnung schreibt, steht spätestens am Jahresende vor einer Entscheidung, die mehr Geld bewegt als die meisten Steuersparmodelle: §19 Umsatzsteuergesetz oder Regelbesteuerung. Seit dem 1. Januar 2025 liegt die Vorjahres-Schwelle nach §19 Abs. 1 UStG bei 25.000 Euro, die laufende Jahres-Schwelle bei 100.000 Euro — eine deutliche Anhebung gegenüber den bis Ende 2024 geltenden 22.000 beziehungsweise 50.000 Euro. Die Regelung gilt damit für einen wachsenden Kreis: nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes erfüllten Anfang 2026 rund 1,6 Millionen Selbstständige in Deutschland die Voraussetzungen, gut die Hälfte aller Soloselbstständigen. Ob die Wahl der Kleinunternehmer-Klasse tatsächlich vorteilhaft sei, hängt — so die einhellige Auffassung der Steuerberater:innen-Kammern — weniger vom Umsatz ab als vom Gegenüber auf der Rechnung.

Was die Regelung tatsächlich bewirkt

§19 UStG befreit Kleinunternehmer:innen davon, in Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug entfällt der Vorsteuer-Abzug nach §15 UStG: Wer Büromöbel, Software-Abonnements oder einen Dienstwagen kauft, kann die enthaltenen 19 beziehungsweise 7 Prozent Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen. Die Rechnung an die Kund:in enthält keinen Steuerausweis, sondern den nach §14 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Hinweis, dass gemäß §19 UStG keine Umsatzsteuer berechnet werde. Wer diesen Hinweis vergisst und stattdessen 19 Prozent ausweist, schuldet die Steuer nach §14c Abs. 2 UStG dem Finanzamt — auch dann, wenn keine Vorsteuerberechtigung der Empfänger:in besteht.

Die Schwellen seien, so betont die Bundessteuerberaterkammer in ihrer Stellungnahme vom Februar 2025, eine Brutto-Klasse: Die 25.000 Euro umfassten den gesamten Jahresumsatz einschließlich einer fiktiven Umsatzsteuer. Wer als Texterin im Vorjahr 24.800 Euro netto eingenommen habe, falle dennoch unter die Kleinunternehmer-Klasse, weil die Brutto-Schwelle nicht überschritten sei. Umgekehrt zähle jede Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit — auch Provisionen aus Affiliate-Programmen, Honorare für Vorträge oder Mieteinnahmen aus einer gewerblich vermieteten Wohnung —, sofern sie nicht ausdrücklich nach §4 UStG steuerfrei sei.

Die B2C-Rechnung: ein klarer Vorteil

Wer überwiegend an Endverbraucher:innen verkauft, profitiert von §19 UStG fast immer. Eine freiberufliche Yogalehrerin, die in Köln Einzelstunden für 75 Euro anbiete, könne diesen Preis ohne Umsatzsteuer-Aufschlag halten. Würde sie zur Regelbesteuerung wechseln, müsste sie entweder den Endpreis auf 89,25 Euro anheben — was im preissensiblen Wellness-Markt die Kund:innenzahl verringern dürfte — oder die 14,25 Euro Umsatzsteuer aus dem eigenen Honorar tragen, was einer Honorar-Kürzung von 19 Prozent gleichkäme. Ähnlich liege der Fall bei Friseur-Salons, kleinen Gastronomie-Betrieben mit Kioskcharakter, Hundetrainer:innen, Heilpraktiker:innen mit nicht-medizinischen Leistungen und einem großen Teil der Coaching-Branche, sofern Coaching nicht ohnehin als Heilbehandlung nach §4 Nr. 14 UStG steuerfrei sei.

Anders sieht es aus, sobald hohe Investitionen anstehen. Eine Fotografin, die im Gründungsjahr 18.000 Euro in Kamera-Ausrüstung und Studio investiere, könnte bei Regelbesteuerung 2.873 Euro Vorsteuer geltend machen — ein Betrag, der den scheinbaren Vorteil der Kleinunternehmer-Klasse für mehrere Jahre aufzehrt. Das Bundesministerium der Finanzen empfiehlt in seinem Anwendungsschreiben vom 18. März 2025 ausdrücklich, vor der Wahl eine Investitions-Vorschau für mindestens drei Jahre zu erstellen.

Die B2B-Rechnung: meist neutral, manchmal ungünstig

Schreibt eine Selbstständige fast ausschließlich an gewerbliche Auftraggeber:innen, ist §19 UStG steuerlich neutral — und manchmal nachteilig. Eine IT-Freelancerin, die für einen Konzern programmiert und monatlich 8.000 Euro netto abrechnet, hätte bei Regelbesteuerung 1.520 Euro Umsatzsteuer auszuweisen, die der Konzern als Vorsteuer abziehen würde. Die wirtschaftliche Last bleibe also beim Fiskus, nicht beim Auftraggeber. Im Gegenzug könne die Freelancerin ihrerseits die Vorsteuer auf Laptop, Co-Working-Space-Miete, Software-Lizenzen und Geschäftsreisen abziehen — bei einer typischen Kostenquote von 15 Prozent immerhin gut 2.700 Euro im Jahr.

Hinzu kommt ein weicher Faktor, den die Vereinigung der Selbstständigen Digitalen (VGSD) in einer Mitglieder-Befragung von Januar 2026 dokumentiert: Bei 41 Prozent der befragten B2B-Auftraggeber:innen werde die Kleinunternehmer-Klasse als Hinweis auf mangelnde Professionalität oder geringe Auftragsdichte gewertet. In Vergabe-Verfahren öffentlicher Auftraggeber:innen sei die Kleinunternehmer-Klasse zwar kein Ausschluss-Grund, führe aber bei vergleichbaren Angeboten in der Praxis zu einer schlechteren Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Der Wechsel und seine Fünf-Jahres-Bindung

Wer die Kleinunternehmer-Klasse nicht in Anspruch nehmen will, kann nach §19 Abs. 2 UStG zur Regelbesteuerung optieren — formlos, aber mit langer Bindung. Die Verzichtserklärung binde laut Gesetzeswortlaut für mindestens fünf Kalenderjahre. Erst danach könne die Selbstständige durch Widerruf — ebenfalls formlos, aber gegenüber dem Finanzamt — zurück in die Kleinunternehmer-Klasse wechseln, sofern die Umsatz-Schwellen wieder eingehalten würden. Diese Fünf-Jahres-Bindung gelte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (zuletzt BFH-Urteil V R 33/22 vom 8. Februar 2024) auch dann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse völlig änderten.

Der entgegengesetzte Wechsel — von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmer-Klasse — sei jederzeit zum Jahreswechsel möglich, sofern die Vorjahres-Schwelle nicht überschritten wurde. Wer 2025 als Regel-Versteuerin einen Umsatz von 21.000 Euro erzielte, könne für 2026 die Kleinunternehmer-Klasse wählen. Allerdings: Bei diesem Wechsel sei nach §15a UStG die Vorsteuer-Korrektur für innerhalb der letzten fünf Jahre angeschaffte Wirtschaftsgüter zu prüfen. Wer 2024 einen Dienstwagen für 35.000 Euro brutto gekauft und die enthaltene Vorsteuer von 5.588 Euro abgezogen habe, müsse beim Wechsel in die Kleinunternehmer-Klasse einen Teil davon zurückzahlen — anteilig für die verbleibende Nutzungs-Dauer von fünf Jahren.

Anmeldung beim Finanzamt — der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Die Wahl zwischen Klein- und Regel-Klasse fällt nicht bei der ersten Rechnung, sondern bei der Gewerbe-Anmeldung beziehungsweise der freiberuflichen Anzeige beim Finanzamt. Über das Online-Portal Elster ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen, in dem die voraussichtlichen Umsätze des laufenden und des folgenden Jahres anzugeben sind. Wer hier 12.000 Euro für das Gründungsjahr eintrage, werde regelmäßig in die Kleinunternehmer-Klasse eingeordnet, sofern nicht ausdrücklich zur Regelbesteuerung optiert werde. Die Wahl könne — anders als oft kolportiert — auch im laufenden Gründungsjahr noch geändert werden, allerdings nur durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt vor der ersten umsatzsteuerlichen Voranmeldung.

Eine besondere Falle laure für Gründer:innen im laufenden Kalenderjahr: Wer im Oktober gründe und bis Jahresende 8.000 Euro umsetze, müsse den Umsatz nach §19 Abs. 3 UStG auf einen fiktiven Jahres-Umsatz hochrechnen. Bei drei Monaten Tätigkeit ergebe sich ein fiktiver Jahres-Umsatz von 32.000 Euro — über der Schwelle von 25.000 Euro. Folge: Im Folgejahr greife die Kleinunternehmer-Klasse nicht.

Die Plattform-Frage: ein offenes Feld

Nicht abschließend geklärt ist die Behandlung von Plattform-Verkäufer:innen bei Etsy, Vinted, eBay oder Amazon-Marketplace. Seit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz von 2023 melden die Plattformen Umsätze ab 2.000 Euro oder 30 Verkäufen pro Jahr direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Wer als Bastlerin im Nebenerwerb über Etsy 18.000 Euro umsetze und gleichzeitig im Hauptberuf angestellt sei, falle zwar unter die Kleinunternehmer-Klasse, müsse die Einnahmen aber als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuer-Erklärung angeben. Die Finanzverwaltungen mehrerer Bundesländer hätten — so eine Erhebung des Bund der Steuerzahler vom April 2026 — die Prüfungsdichte bei Plattform-Selbstständigen seit Jahresbeginn 2025 deutlich erhöht.

Kritisch diskutiert wird die Klein-Klassen-Welle auch bei Klein-Vermieter:innen von Wohnraum. Wer eine Ferienwohnung an der Ostsee über Airbnb anbiete und damit 18.000 Euro jährlich erziele, falle zwar in die Kleinunternehmer-Klasse, müsse aber prüfen, ob nicht ohnehin nach §4 Nr. 12 UStG eine Steuerbefreiung für die kurzfristige Vermietung greife — wobei kurzfristig nach Rechtsprechung des BFH eine Vermietung von unter sechs Monaten meine, was bei klassischer Ferien-Vermietung gerade nicht zur Steuerbefreiung führe.

Die unsichtbare Bremse für Klein-Klein-Strukturen

Ein in der politischen Debatte oft übersehener Effekt: Die Kleinunternehmer-Klasse wirkt als ökonomische Decke. Wer regelmäßig nahe an der 25.000-Euro-Schwelle umsetze, scheue zusätzliche Aufträge, weil ein Überschreiten der Schwelle einen abrupten Wechsel in die Regelbesteuerung mit administrativem Mehraufwand bedeute — Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Vorsteuer-Buchhaltung, möglicherweise Wechsel von Excel zu DATEV oder Lexware. Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn schätzte in einer Studie von November 2025, dass etwa 8 Prozent der Kleinunternehmer:innen ihre Umsätze bewusst unterhalb der Schwelle hielten — ein Effekt, den die Forschungs-Klasse als Schwellen-Klemme bezeichnet.

Die Anhebung der Schwellen zum 1. Januar 2025 sollte diesen Effekt mildern. Erste Auswertungen der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen vom März 2026 zeigten jedoch, dass sich die Klemme nur verschoben, nicht aufgelöst habe: Statt knapp unter 22.000 Euro liege das Häufungs-Maximum nun knapp unter 25.000 Euro. Für die wirtschaftliche Dynamik der Soloselbstständigen-Klasse — sei sie kreativ, handwerklich oder digital geprägt — bleibe die Kleinunternehmer-Klasse damit ein zweischneidiges Werkzeug: Sie senke die Einstiegs-Schwelle in die Selbstständigkeit, hemme aber das Wachstum jenseits der Schwellen-Klasse.

Wer 2026 vor der Wahl steht, sollte daher weniger fragen, ob die Klein-Klasse bequem sei, als vielmehr, welchen Pfad die eigene Selbstständigkeit in den nächsten fünf Jahren nehmen werde. Die Fünf-Jahres-Bindung der Verzichts-Klasse ist die längste freiwillige Festlegung, die das deutsche Umsatzsteuer-Recht überhaupt vorsieht — und entsprechend gründlich zu prüfen.


Ressort: Recht